Athena Beratung - Wolfgang Bich
Buchführung und mehr
 


Athena Beratung - Wolfgang Bich
Rechtsgrundlage für
selbstständige Buchhalter

Seit 1981 verankert, bietet das Steuerberatungsgesetz Fachkräften aus dem Rechnungswesen die Möglichkeit, als „Selbstständiger Buchhalter“ tätig zu sein. Die Vorgaben dazu sind in § 6 Nr. 3 und 4 Steuerberatungsgesetz* geregelt. Der selbstständige Buchhalter erledigt die lfd. Buchführung von Handel, Handwerk und freien Berufen.


Zu den Aufgaben gehören:

  • Finanzbuchhaltung: Ordnen, Sortieren, Digitalisieren, Kontieren, Erfassen der lfd. Geschäftsvorfälle eines Unternehmens einschließlich umsatzsteuerrechtlicher Entscheidungen
  • Betriebswirtschaftliche Auswertungen, betriebswirtschaftliches Controlling, individualisierte Auswertungen, Unternehmensberatung, Büro- und Verwaltungsarbeiten
  • Lfd. Lohn- und Gehaltsabrechnung, Erfassung, Erstellung der Abrechnungen in Papierform oder digital, digitale Personalakte, alle Meldungen von der Lohnsteuer bis zur Sozialversicherung
  • Digitalisierung des Belegguts, digitaler Datenaustausch Buchführungsbüro – Mandant, Zurverfügungstellung von Programmen für das digitale Archiv


Rechts- und Steuerberatung sowie alle der Steuerberatung vorbehaltene Aufgaben sind nicht im Leistungsangebot des selbstständigen Buchhalters enthalten.


* § 6 Nr. 3 und 4 Steuerberatungsgesetz
„Das Verbot des § 5 gilt nicht für

  1. die Erstattung wissenschaftlich begründeter Gutachten,
  2. die unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen für Angehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung,
  3. die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind; hierzu gehören nicht das Kontieren von Belegen und das Erteilen von Buchungsanweisungen,
  4. das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen, soweit diese Tätigkeiten verantwortlich durch Personen erbracht werden, die nach Bestehen der Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder nach Erwerb einer gleichwertigen Vorbildung mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind.“